AGB - huber

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sägewerk Kurt Huber, Inh. Günter Huber, Oppenau-Maisach
für Gewerbebetriebe.

Stand 15. Juni 2016

1. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse von Sägewerk Kurt Huber, Inh. Günter Huber (im Folgenden „Verkäufer“ genannt), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung des abzuschließenden Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Eigene AGB des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des Verkäufers stellen keine Genehmigung der AGB des Käufers dar.
  4. Diese AGB enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung (Verkauf) von Produkten des Verkäufers.
   


2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie die im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen.
  2. Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax, E-Mail oder mündlich per Telefon an die vom Verkäufer zuletzt bekannt gegebene Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch entsprechende Lieferung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Käufer in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des Verkäufers. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen werden vorbehalten. Derartige materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
  3. Der Käufer ist für die Dauer von zwei Wochen an seine Bestellung gebunden.
  


3.Datenspeicherung

  1. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.


4. Preise

  1. Alle angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und zuzüglich Steuern und Abgaben zu verstehen. Die Auftragsannahme durch den Verkäufer erfolgt auf Basis der zur Zeit der Bestellung aktuellen und gültigen Preise.
  2. In den Preisen sind Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung und Nebenabgaben nicht enthalten.
 


5. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Die Lieferfristen und -termine des Verkäufers ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung des Verkäufers. Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung des Verkäufers; Liefertermine verstehen sich – je nach Vereinbarung – grundsätzlich ab Werk.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferfristen und –termine aus den Gründen aus Punkt 5.5, 5.6 und 5.7 sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der Verkäufer teilt dem Käufer eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest 24 Stunden vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Käufer stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.
  5. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, technische Probleme in der Produktionsanlage, Rohstoffknappheit etc.) – auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten - oder aus Gründen, die nicht in dem Aufgabenkreis des Verkäufers liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Käufer, haftet der Verkäufer nicht.
  6. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht im Aufgabenkreis des Verkäufers liegen, die Leistung verhindert werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.
  7. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in Punkt 5, 6 bzw. 7 genannten Gründen haftet der Verkäufer nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 9.
  8. Unmöglichkeit der Leistung insbesondere aus Gründen aus Punkt 5, 6 und 7 berechtigt den Käufer, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Käufer bei Verzug des Verkäufers berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Käufer allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.
  9. Ab Übergabe am Lieferort trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Käufer - bei Lieferung (ab Werk)  – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

         

6. Zahlung

  1. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
  2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch bis zu EUR 30 verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird auf Kosten des Käufers ein Inkassoinstitut mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Käufers bedingten Betreibungskosten, es sei denn, dass der Käufer für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Mit dem Zahlungsverzug ist der Verlust alle etwaig gewährten Vorteile wie Rabatte, Umsatz- oder Frachtvergütungen oder ähnliches verbunden. Des Weiteren werden alle anderen bis dahin noch nicht fälligen Forderungen fällig.
  3. Sämtliche Zahlungen des Käufers werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet. Zudem ist der Verkäufer berechtigt Zahlungen des Käufers auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
  4. Die Berufung auf Mängel entbindet den Käufer nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkennt der Verkäufer nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Tritt beim Käufer eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Käufer derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers gefährdet war, so kann der Verkäufer seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Käufer gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
  7. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der Verkäufer unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers kann der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann der Verkäufer in diesem Fall zurücknehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Der Verkäufer behält sich vor, dem Käufer fällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.
      


7. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer
  7. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
      


8. Mängelansprüche

  1. Holz ist ein nachwachsender Rohstoff und somit ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
  2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
  3. Es gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
  4. Kommt der Käufer dieser unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung nach, gilt bei einem Mangel, der bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
  5. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist dem Verkäufer – bei sonstigen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferung, Anzeige zu machen.
  6. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen 14 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
  7. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verkäufers und gehen zu Lasten, auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  8. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
  9. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
  10. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
  11. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
  12. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
          


9. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  3. Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Auch für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, haftet der Verkäufer nicht.
  6. Für die Verletzung einer Warnpflicht durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur insoweit, als ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.


10. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
          


11. Sonstige Bestimmungen

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser ABG unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen mit rückwirkender Kraft durch gleichwertige, rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und dem gewollten Vertragszweck am nächsten kommen. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn sich nachträglich Lücken des Vertragsverhältnisses herausstellen sollten.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
  3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Käufer bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
  4. Diese AGB ergänzen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Verkaufsbedingungen vor.
  5. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass vom Verkäufer eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
   

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